BFS - Horse Service
Pferdetransporte – Pferdeanhäger Vermietung – Service rund ums Pferd

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienste von BFS Horse Service (im Folgenden: Transporteur),74889 Sinsheim, vertreten durch die Inhaberin Britta Schwarz. Transportverträge können grundsätzlich nur mit dem Besitzer des Pferdes (im Folgenden: Auftraggeber) abgeschlossen werden. Die Durchführung des Vertrages kann auch mit Bevollmächtigten erfolgen.


§ 1 Leistungen


Der Transporteur übernimmt für den Auftraggeber den Transport im In- und Ausland.


§ 2 Kosten


(1) Die Kosten richten sich nach der individuellen Planung der Transportfahrt. Diese werden mit dem Auftraggeber vor Fahrtantritt vereinbart. Es werden nach beendetem Transport, bei Übergabe des Pferdes, die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet, falls diese von dem vorher vereinbarten Angebot abweichen sollten.


(2) Bei Übergabe des Pferdes werden die Transportkosten in Bar abgerechnet.


(3) Bei Nichtzahlung machen wir von unserem Pfandrecht gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gebrauch.


(4) Ist ein Verladevorgang nicht erfolgreich, oder muss aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, fallen nur die Kosten für Leerfahrten und Wartezeit an.


(5) Die Kosten, die durch Wartezeit während des Transportauftrages (ohne Stau) entstehen, betragen je angefangene ½ Stunde 10,00 €.


(6) Sollte die gebuchte Transportfahrt vom Auftraggeber abgesagt werden, fallen 50% der vereinbarten Kosten für den Ausfall an.


§ 3 Beginn und Ende des Auftrags


Der Auftrag beginnt und endet mit Abfahrt bzw. Ankunft des Standortes Sinsheim.


§ 4 Be- und Entladen


(1) Jede Be- oder Entladung wird vom Besitzer oder einem Beauftragen vorgenommen.


(2) Bei Be- oder Entladung durch den Transporteur besteht keinerlei Haftung.


(3) Für das Be- und Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit von maximal jeweils einer halben Stunde zur Verfügung. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeugs. Die Entladefrist beginnt mit Erreichen des vereinbarten Zieles.


(4) Wartet der Transporteur über die Be- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (s. Wartezeit) nach der aktuelle gültigen Preisliste.


(5) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden oder gelingt die Beladung nicht, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Transporteur gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist keine Beförderung mehr erfolgen wird, der Vertrag gekündigt wird und der Transporteur Anspruch auf die vereinbarten Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen hat (§ 415 Abs. 2 HGB).


(6) Falls der Transporteur das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis. Der Auftraggeber teilt dem Transporteur daraufhin unverzüglich mit, ob er mit der späteren Bereitstellung einverstanden ist oder ob er den Vertrag kündigen will.


(7) Es kann bekanntlich zu Verzögerungen bzw. Verspätungen aufgrund widriger Straßenzustände oder Witterungsbedingungen kommen. Unter solchen Umständen behalten wir uns daher das Recht vor, den Transporttermin zu verschieben oder zu stornieren.


(8) Ist mit der Entladung nicht innerhalb der Entladefrist begonnen worden, so holt der Transporteur die Weisung des Auftraggebers ein. (§ 419 Absätze 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.)


§ 5 Durchführung


(1) Alle Transporte werden ausschließlich aufgrund der aktuell gültigen Transporttierschutzverordnung durchgeführt.


(2) Transporte von Fohlen unter einem Jahr müssen vorher angekündigt werden.


(3) Das zu transportierende Pferd muss halfterführig sein und den angebundenen Zustand kennen.


§ 6 Versorgung während des Transports


(1) Die Fütterung und Tränkung während des Transports obliegt dem Transporteur. Heu wird vom Transporteur gestellt. Anderweitiges Futter ist vom Auftraggeber mitzugeben.


(2) Pausen zum Füttern und Tränken werden positiv abweichend vom aktuellen Tierschutzgesetz alle 3-4 Stunden eingelegt.


(3) Jedes Pferd muss vor Transportbeginn normal gefüttert werden. Dies obliegt dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten.


(4) Die gewohnten Fütterungszeiten sind dem Transporteur mitzuteilen.


§ 7 Mitnahme von Personen


(1) Die Mitnahme von Personen bedarf der Zustimmung des Transporteurs.


(2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr.


§ 8 Mitnahme von Gegenständen


Die Mitnahme von Gegenständen, wie z.B. Sättel oder Zubehör ist grundsätzlich nach vorheriger Absprache möglich, erfolgt jedoch ohne jegliche Haftung gegen Beschädigung oder Diebstahl.


§ 9 Pflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der gemäß nationalen und internationalen Bestimmungen erforderliche Equidenpass für das zu transportierende Pferd während des Transports mitgeführt wird und kommt für alle Schäden und ggf. verhängte Strafen bei Zuwiderhandlung auf.


(2) Der Auftraggeber verfügt über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für das zu transportierende Pferd. Sollte eine solche Versicherung nicht vorliegen, ist der Transporteur im Vorfeld über diesen Umstand zu informieren.


§ 10 Haftung


(1) Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers.


(2) Die von dem zu transportierenden Pferd verursachten Schäden am Transportmittel trägt der Auftraggeber oder dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung.


(3) Sollte sich ein Pferd beim Verladen, beim Ausladen oder während des Transports verletzen, liegt das Schadensrisiko voll beim Auftraggeber, es sein denn, dem Transporteur kann grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.


§ 11 Schadensanzeige


Jeglicher Schaden ist dem Auftragnehmer unverzüglich spätestens zum Ende des Auftrags anzuzeigen. Wird ein Schaden nicht angezeigt, wird vermutet, dass das Pferd in vertragsgemäßem Zustand transportiert wurde. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Die Schadensanzeige soll schriftlich erfolgen.


§ 12 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand wird 74889 Sinsheim vereinbart.


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